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KFZ-Steuer für Elektroautos: Befreiung bis 2030

Stand: 01.07.2026 · Redaktion KFZ-Steuer-Rechner

Reine Elektrofahrzeuge (BEV) sind nach § 3d KraftStG von der Kfz-Steuer befreit. Bei einer Erstzulassung zwischen dem 18.05.2011 und dem 31.12.2025 gilt die Befreiung für zehn Jahre ab Zulassung, längstens jedoch bis zum 31.12.2030. Ein Tesla Model 3 mit Erstzulassung 2023 bleibt also bis Ende 2030 steuerfrei.

Was gilt nach Ablauf der Befreiung?

Danach wird das Elektroauto nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert — wie ein Nutzfahrzeug, aber mit 50 % Ermäßigung. Beispiel: Ein E-Auto mit 2.200 kg zulässigem Gesamtgewicht zahlt ab 2031 rund 62 € statt 124 € im Jahr. Das bleibt deutlich unter der Steuer vergleichbarer Verbrenner.

Wichtige Regeln im Überblick

Abgrenzung: Was ist kein „Elektroauto" im Steuersinn?

Plug-in-Hybride und Vollhybride gelten steuerlich als Verbrenner — sie zahlen Hubraum- und CO₂-Anteil (Details im Hybrid-Ratgeber). Auch Range-Extender-Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor fallen nicht unter § 3d.

Ob sich der Umstieg rechnet, zeigt der Vergleich: Ein Verbrenner-SUV zahlt schnell 300–400 € jährlich, das E-Pendant null. Über zehn Jahre summiert sich das auf mehrere Tausend Euro — zusätzlich zu den geringeren Energiekosten.

Häufige Fragen

Bis wann sind E-Autos von der Kfz-Steuer befreit?

Bei Erstzulassung bis 31.12.2025: zehn Jahre ab Zulassung, längstens bis 31.12.2030. Danach greift die um 50 % ermäßigte Gewichtsbesteuerung.

Verliere ich die Befreiung beim Kauf eines gebrauchten E-Autos?

Nein. Die Befreiung ist fahrzeuggebunden und läuft beim neuen Halter einfach weiter.

Was zahlt ein E-Auto nach 2030?

Die Gewichtssteuer mit 50 % Rabatt. Bei einem typischen E-Auto (2.000–2.500 kg zGG) sind das etwa 56–74 € pro Jahr.

Sind Hybride auch steuerbefreit?

Nein. Plug-in- und Vollhybride werden als Verbrenner nach Hubraum und CO₂ besteuert — profitieren aber von ihren niedrigen offiziellen CO₂-Werten.

Quellen

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Rechner dient der groben Orientierung und stellt keine Steuerberatung dar. Maßgeblich ist der Bescheid des zuständigen Hauptzollamts. Stand: 2026.

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