Stand: 01.07.2026 · Redaktion KFZ-Steuer-Rechner
Ob die Kfz-Steuer absetzbar ist, hängt allein von der Nutzung des Fahrzeugs ab. Die Kurzfassung: Betrieblich genutzte Fahrzeuge ja, privat genutzte nein. Im Detail gibt es aber wichtige Abstufungen.
Gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung über 50 %), ist die Kfz-Steuer in voller Höhe Betriebsausgabe. Sie wird in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Anlage EÜR, Zeile „Kfz-Kosten") oder in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst und mindert direkt den Gewinn.
Bei gemischter Nutzung zwischen 10 % und 50 % haben Sie ein Wahlrecht (gewillkürtes Betriebsvermögen). Bleibt das Auto Privatvermögen, können Sie stattdessen die tatsächlichen Kosten anteilig oder pauschal 0,30 € je betrieblich gefahrenem Kilometer ansetzen — darin ist die Kfz-Steuer bereits enthalten.
Für Arbeitnehmer ist die Kfz-Steuer nicht separat absetzbar. Die Entfernungspauschale (0,30 €/km, ab dem 21. Kilometer 0,38 €) deckt sämtliche Fahrzeugkosten ab — Steuer, Versicherung, Sprit und Abschreibung. Ein zusätzlicher Ansatz der Kfz-Steuer in den Werbungskosten wird vom Finanzamt gestrichen.
Ausnahme: Wer Dienstreisen mit dem Privatwagen macht und statt der Kilometerpauschale die tatsächlichen Kosten nachweist, rechnet die Kfz-Steuer anteilig in den Kilometersatz ein.
Selbstständige: Anlage EÜR unter Kfz-Kosten. Kapitalgesellschaften: Aufwandskonto „Kfz-Steuer" (SKR 03: 4510, SKR 04: 7685) in der Buchhaltung. Arbeitnehmer: gar nicht — der Posten existiert in der Anlage N nicht.
Dies ist keine Steuerberatung. Bei komplexen Fällen (Wechsel Betriebs-/Privatvermögen, Umsatzsteuer) hilft ein Steuerberater.
Nein. Sie ist mit der Entfernungspauschale abgegolten und kann nicht zusätzlich als Werbungskosten angesetzt werden.
In der Anlage EÜR bei den Kfz-Kosten (bzw. in der Buchhaltung auf dem Konto Kfz-Steuer, SKR 03: 4510 / SKR 04: 7685).
Die 1-%-Regel betrifft nur den geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers. Die Kfz-Steuer zahlt und verbucht der Arbeitgeber als Betriebsausgabe.
Beim Leasing zahlt meist der Halter (Leasingnehmer) die Steuer. Betriebliche Leasingnehmer setzen sie wie üblich als Betriebsausgabe ab.
Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Rechner dient der groben Orientierung und stellt keine Steuerberatung dar. Maßgeblich ist der Bescheid des zuständigen Hauptzollamts. Stand: 2026.