Stand: 01.07.2026 · Redaktion KFZ-Steuer-Rechner
Die Kfz-Steuer wird jährlich im Voraus erhoben und ausschließlich per SEPA-Lastschrift eingezogen (§ 11 KraftStG, § 13 KraftStDV). Stichtag ist jeweils der Tag der Zulassung: Wer am 15. März zugelassen hat, zahlt jedes Jahr Mitte März für die kommenden 12 Monate.
| Jahressteuer | Mögliche Zahlweise | Aufgeld |
|---|---|---|
| bis 500 € | nur jährlich | — |
| über 500 € | halbjährlich | +3 % |
| über 1.000 € | vierteljährlich | +6 % |
Das Aufgeld macht die Ratenzahlung teuer: Bei 1.200 € Jahressteuer kosten Quartalsraten 72 € extra. Der Antrag auf geänderte Zahlweise läuft formlos über das Hauptzollamt oder das Zoll-Portal und wirkt ab dem nächsten Entrichtungszeitraum.
Der erste Einzug erfolgt in der Regel 2–4 Wochen nach der Zulassung, sobald der Steuerbescheid erstellt ist. Der Bescheid kommt per Post (oder digital ins Zoll-Portal) und nennt Betrag und Abbuchungstermin. Prüfen Sie die Daten — Fehler bei Hubraum oder CO₂ lassen sich per Einspruch binnen eines Monats korrigieren.
Eine reguläre Zahlung per Überweisung oder bar ist nicht vorgesehen — ohne gültiges SEPA-Mandat verweigert die Zulassungsstelle bereits die Zulassung. Nur bei Rückständen fordert das Hauptzollamt ausnahmsweise zur Überweisung auf. Wie viel Steuer auf Sie zukommt, zeigt der Kfz-Steuer-Rechner.
Jährlich im Voraus zum Zulassungsdatum. Bei Neuzulassung erfolgt der erste Einzug meist 2–4 Wochen danach, der genaue Termin steht im Steuerbescheid.
Nein. Möglich sind nur: jährlich (Standard), halbjährlich ab 500 € Jahressteuer (+3 %) und vierteljährlich ab 1.000 € (+6 %).
Bankgebühren der Rücklastschrift plus 1 % Säumniszuschlag je angefangenem Monat. Bei anhaltendem Rückstand droht die Zwangsabmeldung des Fahrzeugs.
Nein, der Einzug per SEPA-Lastschrift ist Pflicht. Ohne Mandat gibt es keine Zulassung. Überweisung nur nach ausdrücklicher Aufforderung bei Rückständen.
Nein. Der Kfz-Steuerbescheid gilt unbefristet, solange sich nichts ändert. Bewahren Sie ihn auf — die Abbuchung erfolgt jährlich automatisch.
Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Rechner dient der groben Orientierung und stellt keine Steuerberatung dar. Maßgeblich ist der Bescheid des zuständigen Hauptzollamts. Stand: 2026.