Stand: 01.07.2026 · Redaktion KFZ-Steuer-Rechner
Traktoren und andere Zugmaschinen sind von der Kfz-Steuer befreit, solange sie ausschließlich land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden (§ 3 Nr. 7 KraftStG). Sichtbares Zeichen der Befreiung ist das grüne Kennzeichen.
Der Antrag läuft über das Hauptzollamt (Formular 3813); das grüne Kennzeichen gibt die Zulassungsstelle nach Bewilligung aus.
Die Befreiung ist streng zweckgebunden. Sie entfällt, sobald der Traktor gewerblich außerhalb der Landwirtschaft eingesetzt wird — z. B. für Winterdienst im Auftrag der Gemeinde, Baustellenarbeiten oder gewerbliche Holztransporte. Wer erwischt wird, zahlt die Steuer nach und riskiert ein Steuerstrafverfahren.
Wer einen Schlepper privat nutzt (Oldtimer-Hobby, Grundstückspflege ohne Betrieb), bekommt kein grünes Kennzeichen. Zugmaschinen werden dann nach zulässigem Gesamtgewicht besteuert wie LKW:
| Traktor (zGG) | Steuer/Jahr (ca.) |
|---|---|
| 2.000 kg | ≈ 112 € |
| 3.500 kg | ≈ 172 € |
| 5.000 kg | ≈ 236 € |
| 7.500 kg | ≈ 336 € |
Für Schlepper ab 30 Jahren ist oft das H-Kennzeichen mit Pauschale 191,73 € die beste Lösung — gerade bei schweren Modellen.
Die Befreiung betrifft nur die Kfz-Steuer. Versicherungspflicht und HU gelten weiterhin; Zugmaschinen bis 40 km/h brauchen keine HU-Plakette am Kennzeichen, aber die Untersuchung selbst bleibt Pflicht (Ausnahmen für lof-Zugmaschinen bis 40 km/h).
Nein — nur bei ausschließlich land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung (§ 3 Nr. 7 KraftStG). Privat oder gewerblich genutzte Schlepper zahlen Gewichtssteuer.
Steuerbefreiung beim Hauptzollamt beantragen (Formular 3813), danach stellt die Zulassungsstelle das grüne Kennzeichen aus.
Nur innerhalb land-/forstwirtschaftlicher Betriebe. Gewerblicher Winterdienst für Dritte oder Kommunen führt zum Verlust der Befreiung und zur Nachversteuerung.
Mit H-Kennzeichen pauschal 191,73 €/Jahr. Ohne H-Kennzeichen und ohne Landwirtschaft: Gewichtssteuer, z. B. rund 172 € bei 3,5 t.
Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Rechner dient der groben Orientierung und stellt keine Steuerberatung dar. Maßgeblich ist der Bescheid des zuständigen Hauptzollamts. Stand: 2026.