Stand: 01.07.2026 · Redaktion KFZ-Steuer-Rechner
Wohnmobile werden bei der Kfz-Steuer nicht wie Pkw behandelt: Statt Hubraum und CO₂ zählen das zulässige Gesamtgewicht und die Schadstoffklasse (S1–S5 bzw. Euro-Norm). Grundlage ist § 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG. Voraussetzung: Das Fahrzeug ist als „Wohnmobil" (Aufbauart SA) in der Zulassungsbescheinigung eingetragen und hat u. a. Kochgelegenheit, Schlafplätze und Stauraum.
| Schadstoffklasse | Satz je 200 kg | Höchstbetrag/Jahr |
|---|---|---|
| S4, S5 (≈ Euro 4/5/6) | 16 € | 800 € |
| S3, S2, S1 | 24 € | 1.000 € |
| übrige (ohne Schadstoffklasse) | 40 € | kein Deckel |
Die Steuer steigt also linear mit dem Gewicht und ist bei sauberen Klassen bei 800 € gedeckelt — selbst ein 12-Tonner-Liner zahlt als S4/S5 nie mehr.
Steuerlich zählt die Eintragung in Feld J/4 der Zulassungsbescheinigung („SO Wohnmobil"). Ein ausgebauter Kastenwagen ohne diese Eintragung wird als Pkw oder LKW besteuert — das kann deutlich teurer (Pkw-Diesel) oder billiger (LKW-Tarif) sein. Für die Umschreibung verlangt die Zulassungsstelle feste Ausstattung: Sitzgelegenheit mit Tisch, Schlafplätze, Kochgelegenheit, Stauraum und Stehhöhe an der Kochstelle.
Mit Schadstoffklasse S4/S5 (Euro 4 und besser): 18 × 16 € = 288 € pro Jahr.
Nein. Wohnmobile werden ausschließlich nach zulässigem Gesamtgewicht und Schadstoffklasse besteuert — der CO₂-Wert ist egal.
800 € pro Jahr für S4/S5, 1.000 € für S1–S3. Nur Fahrzeuge ohne Schadstoffklasse (40 €/200 kg) haben keinen Deckel.
Meist ja: Bei einem Saisonzeitraum von z. B. April bis Oktober zahlen Sie nur 7/12 der Jahressteuer — bei 288 € also 168 €.
Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Rechner dient der groben Orientierung und stellt keine Steuerberatung dar. Maßgeblich ist der Bescheid des zuständigen Hauptzollamts. Stand: 2026.