Stand: 01.07.2026 · Redaktion KFZ-Steuer-Rechner
Beim Verkauf oder Umzug stellt sich immer die Frage: Wer schuldet die Kfz-Steuer? Die Antwort ist tagesgenau geregelt: Steuerschuldner ist, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist — bis zum Tag der Ab- bzw. Umschreibung.
Wichtig für Verkäufer: Melden Sie den Verkauf sofort der Zulassungsstelle (Veräußerungsanzeige). Schreibt der Käufer nicht um, haften Sie sonst weiter für Steuer und Versicherung. Erst die Veräußerungsanzeige beendet zuverlässig Ihre Steuerpflicht.
Ein Umzug ändert an der Steuerhöhe nichts — die Kfz-Steuer ist bundeseinheitlich (Details). Sie müssen das Fahrzeug aber bei der neuen Zulassungsstelle ummelden. Das Kennzeichen dürfen Sie bundesweit mitnehmen. Es kann sich das zuständige Hauptzollamt ändern; das laufende SEPA-Mandat bleibt gültig, nur eine neue Bankverbindung müssten Sie separat melden.
Mit der Abmeldung endet die Steuerpflicht am selben Tag. Die Erstattung für den vorausgezahlten Rest kommt automatisch aufs hinterlegte Konto — ein Antrag ist nicht nötig. Bei Wiederzulassung beginnt die Steuerpflicht neu — aber zum alten Tarif: maßgeblich bleibt immer die Erstzulassung des Fahrzeugs, durch Ab- und Wiederanmeldung ändert sich die Tarifgeneration nicht.
Auch bei Schenkung oder Erbschaft gilt: Steuer folgt der Zulassung. Der neue Halter braucht ein eigenes SEPA-Mandat. Steuerliche Vergünstigungen (z. B. Schwerbehinderten-Befreiung) gehen nicht automatisch über — sie sind an die Person gebunden und müssen neu beantragt werden.
Der Verkäufer bis zum Tag der Umschreibung/Abmeldung, danach der Käufer. Zu viel gezahlte Steuer erhält der Verkäufer automatisch anteilig zurück.
Ja, immer. Das Lastschriftmandat des Vorbesitzers erlischt mit dem Halterwechsel; ohne neues Mandat verweigert die Zulassungsstelle die Umschreibung.
Nein, die Höhe ist bundesweit gleich. Nur das zuständige Hauptzollamt kann wechseln — das passiert automatisch mit der Ummeldung.
Ohne Veräußerungsanzeige bleiben Sie als Verkäufer Steuerschuldner. Melden Sie den Verkauf daher sofort der Zulassungsstelle mit Kaufvertrag und Käuferdaten.
Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Rechner dient der groben Orientierung und stellt keine Steuerberatung dar. Maßgeblich ist der Bescheid des zuständigen Hauptzollamts. Stand: 2026.